Die Erbschaftssteuer in Deutschland

Recht

Bei Zuwendungen, welche sich begründet durch einen Todesfall ereigen, greift in Deutschland die sogenannte Erbschaftssteuer, welche sich als Steuer auf Vermögenserwerb unter o.g.Situation versteht.

Bei Zuwendungen unter noch Lebenden wird die gültige Besteuerung als Schenkungssteuer geregelt. Gemäss des Erbschaftssteuerrecht sowie des Schenkungssteuergesetzes werden die Erbschaftsteuer sowie die Schenkungssteuer in der Bundesrepublik bereits seit 1906 von den Erwerbenden erhoben. Die Erbschaftssteuer wird als sogenannte Erbanfallsteuer gestaltet, was bedeutet, dass sie direkt dem erworbenen Vermögen des Erwerbers, Vermächtnisnehmers oder (pflichtmässig) Erbenden zugerechnet wird. In wiederum anderen Staaten berücksichtigt die Erbschaftssteuer als Nachlassteuer benannt im Gegensatz zu der deutschen Regelung das gesamte vom Erblasser hinterlassene Vermögen im Ganzen und wird darauf in der Summe veranschlagt. Nach vielen Diskussionen findet die heutige erbschaftssteuerliche Regelung ihre Begründetheit in der höheren Steuerleistungsfähigkeit des Beerbten sowie in der zu erledigenden wunschgemäßen Umverteilung des angesammelten Vermögens.

Das Erbschaftssteuerrecht wird in Deutschland im ErbStG, also Erbschaftssteuergesetz in Teilen im BGB, bürgerlichem Gesetzbuch geregelt, wobei im deutschen Steuerrecht sowohl die Schenkungssteuer als auch die Erbschaftssteuer gleichermassen geregelt werden. Die Schenkungsteuer sollte die Erbschaftssteuer Unterwanderung unter Lebenden ergänzen und die Umgehung des Steuersatzes vermeiden. Das heute gültige Erbschaftssteuerrecht wurde im einheitlichen Erbschaftssteuerrecht des deutschen Reiches um 1906 erarbeitet und in Folge bis 1922 novelliert, die heutige Struktur entstand dadurch bereits 1922.

Gegenstände

Folgende Gegenstände unterliegen gem. §1 Abs. 1ErbStG der Erbschaftssteuer:
Der Erwerb von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen, familienorientierte Stiftungen, Vereine.

Grundsätzlich unterliegt der gesamte Vermögensanfall der Steuerpflicht, wie auch seine im Ausland gelegenen Teile bei unbeschränkter Steuerpflicht. Bei einer beschränkten Erbschaftsteuerpflicht hingegen gilt das im Inland gelegene Vermögen gem. § 2 Abs.1 Nr.1 ErbStG. Die unbeschränkte Steuerpflicht regelt sich durch den zum Zeitpunkt des Dahinscheidens als Inländer ansässigen Erblasser.
Inländer sind alle Personen und Gesellschaften, die ihren Aufenthalt und Wohnsitz im Inland haben, bei Wegzug ins Ausland einer Person sogar noch bis zu 5 nachfolgenden Jahren.

Weitere Informationen zum Erbschaftsteuerrecht sowie dessen Reform 2008 finden Sie im aktuellen ErbStG, erschienen im Beck Verlag. Wenn Sie Hilfe beim Erbschaftsteuerrecht in München suchen, sind Sie bei Gross, Groll und Steiner Fachanwälten richtig.

Bild: © iStockphoto.com/EmiliaU